Umsatzsteuersondervorauszahlung (1/11)
Die Presseagentur dpa meldet, dass sich aus den Regierungskreisen vernehmen lässt, dass Unternehmen, die von der sogenannten Corona-Krise stark betroffen sind, genauso wie im Jahr 2020 jetzt auch im Jahr 2021 ein Erstattungsantrag beim zuständigen Finanzamt einreichen können.
Das Prozedere wäre dann wie im letzten Jahr mehrstufig:
1. Meldung des sog. 1/11
2. Zahlung der Dauerfristverlängerung
3. Erstattungsantrag beim Finanzamt
Die Wirkungsweise der Dauerfristverlängerung bleibt trotz Rückzahlung bestehen.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.