Umsatzsteuersondervorauszahlung (1/11)

Die Presseagentur dpa meldet, dass sich aus den Regierungskreisen vernehmen lässt, dass Unternehmen, die von der sogenannten Corona-Krise stark betroffen sind, genauso wie im Jahr 2020 jetzt auch im Jahr 2021 ein Erstattungsantrag beim zuständigen Finanzamt einreichen können.

Das Prozedere wäre dann wie im letzten Jahr mehrstufig:

1. Meldung des sog. 1/11

2. Zahlung der Dauerfristverlängerung

3. Erstattungsantrag beim Finanzamt

Die Wirkungsweise der Dauerfristverlängerung bleibt trotz Rückzahlung bestehen.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

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