Steuerfreie Zuschüsse an Arbeitnehmer bis zu 1.500 € aufgrund von Corona ab sofort möglich

Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln zur steuerfreien Unterstützungsleistung veröffentlicht. Hier sind die Spielregeln für Sie zusammengefasst:

1. Zeitraum
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen auszahlen.

2. Betrag
Der Arbeitgeber kann bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

3. Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Wichtig: Die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

4. Auszahlungsverbot
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die gesetzlichen Steuerbefreiungen.

5. Aufzeichnungspflichten
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

6. Andere Lohnbestandteile
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.

7. Sozialversicherungsbefreiung
Aufgrund der Steuerbefreiung liegt auch eine Sozialversicherungsbefreiung vor.

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