Lohn-Neuerungen ab 2021 - Erleichterungen bei den Verordnungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert

  • Für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31.12.2021 verlängert.
    • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert - längstens bis zum 31.12.2021.

    • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Beiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.

    • Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat) bis zum 31.12.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

    • Folgende befristete Hinzuverdienstregelungen gelten bis 31.12.2021:
    1. Minijobs bleiben weiterhin generell anrechnungsfrei.
    2. Andere Nebentätigkeiten sind ab 01.01.2021 in voller Höhe im Ist-Entgelt zu berücksichtigen.

    • Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde auch die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert.

    • Da das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind Arbeitnehmer verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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