Lohn-Neuerungen ab 2021 - Entscheidende Änderung beim KuG
Bisher war es so, dass kein vorhandener Urlaub des laufenden Jahres genommen werden musste, um Kurzarbeitergeld auszuzahlen.
Diese Sonderregelung ist zum 31.12.2020 beendet.
Ab 01.01.2021 muss vorrangig auch der laufende Urlaub berücksichtigt werden.
Aber: Eine vorhandene Urlaubsplanung geht vor. Geplanter Urlaub muss dann nicht vorgezogen werden.
Tipp:
Treffen Sie mit ihren Mitarbeitern die entsprechende arbeitsvertragliche Regelung und nehmen Sie für jeden Mitarbeiter eine Urlaubsplanung vor.