Kitas weiter geschlossen, Notbetreuung sichergestellt

Ziel ist weiterhin, alle Menschen, insbesondere ältere und vorerkrankte Menschen bestmöglich zu schützen. Deshalb muss die Entstehung neuer Infektionsketten so weit wie möglich vermieden werden. Die wirksamste Maßnahme, um das zu erreichen ist, ist nach wie vor, persönliche Kontakte zu reduzieren. Alle weiterhin bestehenden Einschränkungen folgen diesem Prinzip. Daher dürfen Kinder Kitas und Kindertagespflegestellen zunächst bis zum 10. Mai 2020 weiterhin nicht betreten. Die Kindernotbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Bedarfsgruppen ausgeweitet. müssen auch z.B. Betreuungsgruppen aus Gründen des Infektionsschutzes möglichst klein sein, sonst verliert die Maßnahme ihre wichtige Wirkung.

Bis wann darf mein Kind nicht mehr in den Kindergarten?
Vorerst bis zum 3. Mai

Kann mein Kind weiter von der Tagesmutter betreut werden?
Nein, die Verordnung gilt auch für Kindertagespflegestellen. Die Eltern der Kinder haben für die Einhaltung des Betretungsverbotes zu Kitas und Kindertagespflegestellen Sorge zu tragen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt eine Kindernotbetreuung für bestimmte Berufs- und Personengruppen:

  1. Berufstätige Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen) oder
  2. wenn eine berufstätige Erziehungsberechtigte / ein berufstätiger Erziehungsberechtigter des Kindes zu einer der folgenden Berufsgruppen gehört:
  • Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche), Werksfeuerwehren
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/Amtsanwälte der Justiz,
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen:
  • Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere:
  1. Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  2. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  3. Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  4. Ärztinnen/Ärzte
  5. Apothekerinnen/Apotheker
  6. Desinfektorinnen/Desinfektoren
  7. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
  8. Hebammen
  9. Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
  10. Medizinische Fachangestellte
  11. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und - assistenten
  12. Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
  13. Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter
  14. Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
  15. Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
  16. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
  17. Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  18. Zahnärztinnen und Zahnärzte
  19. Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
  • Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
  • Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
  • Beschäftigte des Allgemeinen Soziales Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz befasst sind,
  • Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
  • Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
  • Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und
  • anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
  • Soldatinnen und Soldaten sowie
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
  • Schulleitungen, Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen (bspw. Abnahme von Prüfungen) befasst sind

Fachkräfte in Kitas dürfen ihre eigenen Kinder, wenn sie die nachfolgenden Infektionsschutzkriterien erfüllen, in der Kita, in der sie arbeiten, mit betreuen. Das Betretungsverbot gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Diese Kinder dürfen in der Kita oder in Kindertagespflege betreut werden.

Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes

  • Krankheitssymptome aufweisen
  • in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • (das gilt nicht für Kinder, deren Eltern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der gesundheitlichen Versorgung in Kontakt mit Infizierten stehen)
  • ab dem 10. April 2020 auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind,
  • sich zuvor in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt worden war und ihre Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist oder
  • innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet aus diesen Gebieten eingereist sind.

Dies gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise. Eltern, die ihre Kinder, in die Betreuung der Kita oder Kindertagespflegestelle geben, obwohl für diese die Ausnahme nicht gilt oder bei denen die Infektionsschutzkriterien nicht erfüllt sind, handeln ordnungswidrig.

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