Inflationsausgleichsprämie ab Oktober 2022 möglich

Als Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt, die nun seit dem 26.10.2022 gezahlt werden kann.

Mit der Inflationsausgleichsprämie will der Bund Millionen Arbeitnehmer/innen angesichts der steigenden Lebenserhaltungskosten entlasten. Die Auszahlung kann bis zum 31.12.2024 erfolgen.

Folgende Eckpunkte sind zu beachten:

  • Die Zahlung kann freiwillig für jedes Beschäftigungsverhältnis erfolgen (auch Minijobber) und kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden.
  • Die Inflationsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das heißt, eine Umwandlung z.B. eines Weihnachtsgeldes, worauf ein Anspruch besteht (Arbeitsvertrag oder mehrmalige regelmäßige Zahlungen), ist nicht möglich.
  • Hierbei handelt es sich nicht um eine Leistungsprämie. Arbeitgeber müssen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Werden Beschäftigte von der Zahlung der Inflationsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.
  • Bei der Gewährung der Prämie muss deutlich gemacht werden, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Ein entsprechender Vordruck steht zum Download bereit.
  • Die Prämie beeinflusst keine einkommensabhängigen Sozialleistungen wie z.B. Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Zu diesem Thema veranstalten wir am Donnerstag, den 24. November, um 16.00 Uhr, ein Mandanten-Webinar für Sie.

Hier gehts zur Anmeldung:

https://us02web.zoom.us/webinar/register/WN_GKXs_pblQraYo9g2lbRdSA

Wir freuen uns über Ihre Teilnahme. Für alle, die nicht teilnehmen können, werden wir das Webinar aufzeichnen und Ihnen im Anschluss zukommen lassen.

Haben Sie Fragen zu der Prämie? Sprechen Sie Ihren Lohn-Berater an.

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