Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtige, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können

Die Bundesregierung hat das Infektionsschutzgesetz geändert. Hiernach steht Eltern ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle anlässlich der Kinderbetreuung in der Coronakrise zu.

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, gibt es seit April 2020 einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 65 %.

Voraussetzungen:

  • jeweilige Kita oder Schule wurde behördlich geschlossen;
  • Eltern sind erwerbstätig und müssen ihre Kinder anlässlich der Einrichtungsschließung selber betreuuen (kein Anspruch auf Notbetreuung);
  • Kinder bis 12 Jahre betroffen;
  • Kinder mit Behinderung ohne Altersgrenze;
  • infolge der Betreuung entsteht ein Verdienstausfall.

Eckpunkte:

  • Entschädigung beträgt 67 % des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Elternteils, höchstens 2.016 € monatlich für einen vollen Monat;
  • Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls - längstens für sechs Wochen - gewährt;
  • Regelung gilt bis zum 31.12.2020;
  • Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber;
  • Arbeitgeber kann sich diese Zahlungen von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.

Hier der Link für weiterführende Informationen:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

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