Ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke

Das Bundesfinanzministerium hat am 02.06.2021 eine Vereinfachungsregel für die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke veröffentlicht.

Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Somit muss dann keine Gewinnermittlung mehr für die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

Wenn der Antrag abgeben wird, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dem entsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt (ergänzende Informationen siehe Merkblatt der Finanzverwaltung Bayern).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden oder vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Hinweis zur Umsatzsteuer

Das oben beschriebene Wahlrecht hat keinerlei Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen sind weiterhin abzugeben.

Zeitliche Anwendung

In Vorjahren, soweit die Bescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts noch geändert werden können z.B., weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oder wegen der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden und in allen Folgejahren, solange sich die Voraussetzungen nicht ändern.

Was ist zu tun?

Wir prüfen standardmäßig im Rahmen der Erstellung der nächsten Einkommensteuererklärung unserer Mandant/innen, ob eine Antragstellung in Frage kommt und informieren über die steuerlichen Folgen.

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