Neues zur Corona-Pauschale für Homeoffice

Für die Jahre 2020 und 2021 ist die sogenannte Homeoffice-Pauschale als Ersatz der wegfallenden Entfernungspauschale mit 5 € je Arbeitstag, der ausschließlich im Homeoffice absolviert wird, anzusetzen (sogenannte Homeoffice-Pauschale). Dies gilt sowohl für die Gewinneinkunftsarten (§§ 14, 15, 18 EStG) als auch für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG).

Grundsätzlich sind keine Nachweise zu führen über

  • Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
  • Arbeitstage im Homeoffice

Plausibilitätsprüfungen von Seiten des Finanzamtes wird es wohl geben. Es ist bestimmt ratsam und hilfreich gegenüber Mitarbeitern die Tätigkeitszeiten im Homeoffice freiwillig zu bestätigen. Eine Formulierungsvorlage der Arbeitgeberbescheinigung finden Sie in unserem Download-Bereich.

Die erste Phase des Lockdowns 2020 dauerte in Deutschland vom 22.03.2020 bis 04.05.2020. Dies entspricht 27 Arbeitstagen. U. E. ist es plausible, dass auch bei den Gewinneinkunftsarten (mindestens) für diesen Zeitraum die Homeoffice-Pauschale – ohne Nachweise – in Höhe von (27 AT x 5 € = 135 €) als Betriebsausgabe zu gewähren ist.

Die weiteren Phasen in Deutschland sind entsprechend dem tatsächlichen Verhalten ergänzend zu beurteilen.

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