Beantragung der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 ab Februar möglich

Wie Sie sicherlich der Presse schon entnommen haben, kann die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe ab jetzt beantragt werden. Sollten Sie uns beauftragen, die Neustarthilfe für sie zu beantragen, geht dies voraussichtlich erst ab Februar 2022.

Der Förderzeitraum ist hier jeweils vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022.

Das sind die Eckpunkte/ Änderungen zur Überbrückungshilfe:

  • Ende der Antragsfrist: 30.04.2022
  • Verlängerung der Antragsfrist für Überbrückungshilfe III+ bis März 2022
  • Förderbedingungen sind ähnlich wie bei Erstfassung der Überbrückungshilfe III im Feb. 2021
  • Voraussetzung für die Beantragung der Hilfen:
  • Corona bedingter Umsatzrückgang > 30 % zum Referenzmonat 2019
  • Anmerkung: Verschärfte Nachweispflicht und intensive Prüfung der Bewilligungsstelle, dass Umsatz Corona bedingt gesunken ist.
  • maximale Förderung bei Umsatzausfällen ab 70 % gegenüber dem Referenzmonat 2019 nur noch 90 % - statt bisher 100 % - der Fixkosten
  • keine Förderung mehr für
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen

und

  • Kosten der Digitalisierung
  • neu: gefördert werden Kosten der Einlasskontrollen/Zugangsbeschränkungen

Detaillierte Informationen zu der Überbrückungshilfe IV, die laufend aktualisiert werden, können Sie den offiziellen FAQs entnehmen. Hier der Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html

Hier alle Informationen zu der Neustarthilfe+, die Sie auch selber beantragen können:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe-2022/neustarthilfe-2022.html

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