Beantragung der Corona-Dezemberhilfe ab sofort möglich

Pünktlich zu Weihnachten können die Dezemberhilfen beantragt werden. Das Antragsverfahren läuft - wie auch bei den vergangenen Hilfen - über uns und kann nach Beauftragung durchgeführt werden. Sofern Sie uns damit beauftragen möchten, bitten wir Sie uns den Auftrag zu erteilen. Wir werden den Antrag dann für Sie stellen.

Alles Wichtige zu der Hilfe haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt:

I) Wie hoch ist die Hilfe?

Die beschlossene Dezemberhilfe können Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen beantragen, die direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen betroffen sind und aufgrund dieser Anordnung ihr Unternehmen schließen mussten. Der Zuschuss beträgt 75 % des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10. beziehungsweise 30.11.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31.10.2020 gewählt werden.

Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

II) Wer ist antragsberechtigt?

Branchen, die nicht von der Dezemberhilfe erfasst sind, z.B. Friseursalons, Einzelhandel etc. werden voraussichtlich im Rahmen der Überbrückungshilfe III entschädigt. Die genauen Details zu diesem Programm sind leider noch nicht bekannt und das Antragsverfahren ist noch nicht möglich. Hierzu informieren wir Sie umgehend, wenn wir genauere Informationen erhalten.

  • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 bzw. im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25.11.2020 und 02.12.2020).

III) Welche Frist gilt zur Beantragung und wer beantragt diese?

Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

Alle weiteren Informationen können Sie den offiziellen FAQs entnehmen, die laufend aktualisiert werden: htts://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html?nn=1869828

Unsere Empfehlung

Aktuell ist unklar, wann genau die komplette Höhe der Hilfen ausgezahlt wird. Daher sollten Sie, ergänzend zu den beantragten Hilfen, Maßnahmen ergreifen um Ihre Liquidität zu schonen.

Diese wären beispielsweise:

  • Beantragung KfW- oder WI-Bankdarlehen mit Haftungsfreistellung über Ihre Hausbank,
  • Beantragung Kurzarbeit bei der Bundesagentur,
  • Tilgungsaussetzungen bei Ihrer Hausbank verfolgen,
  • Steuerzahlungen zinsfrei stunden lassen (bis zum 31.03.2021 möglich),
  • Mietminderung mit Ihrem Vermieter aushandeln.

Gerne sprechen Sie uns zu diesen Themen persönlich an; wir beraten Sie gerne!

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