Ausbildungsplatzprämie
Die Förderrichtlinie setzt sich aus 4 Bausteinen zusammen. Nachfolgend finden Sie Auszüge aus den Richtlinien zu den Antragsberechtigten und Voraussetzungen. Sollte Ihr Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen, finden Sie die weiteren Informationen zur Förderrichtlinie unter dem Link am Ende des Abschnitts:
1) Ausbildungsprämie" bei Erhalt des Ausbildungsniveaus
Eine Ausbildungsprämie wird einem Ausbildungsbetrieb,
- der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist,
- für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt,
- wenn er die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten 3 Jahre hält.
Im erheblichen Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb, der
- im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
- dessen Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
2) Ausbildungsprämie plus bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus
Eine Ausbildungsprämie plus wird einem Ausbildungsbetrieb,
- der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist,
- für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt,
- wenn er durch diese für das neue Ausbildungsjahr eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abschließt, als er es im Durchschnitt der letzten 3 Jahre getan hat.
Für das neue Ausbildungsjahr ab 1. August 2020 wird eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abgeschlossen, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträge i.S. von Nummer 2.5 der Förderrichtlinie in dem Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge höher ist, als es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Umfasst sind auch erstmals ausbildende Betriebe. Im Übrigen gelten die Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 der Richtlinie entsprechend.
3) Zuschuss zur Ausbildungsvergütung" zur Vermeidung von Kurzarbeit
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der
- Kurzarbeit durchführt und
- trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung
- in einer förderfähigen Berufsausbildung i.S.d. Nummer 2.5 der Förderrichtlinie
- Auszubildende und − außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts − deren Ausbilderinnen/Ausbilder, die jeweils von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.
Relevant ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 % im Betrieb. Dies gilt dann als gegeben, wenn in dem Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, das Produkt aus
- dem Wert der Prozentzahl des Anteils der Beschäftigten des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung, die Kurzarbeitergeld beziehen, und
- dem Wert der Prozentzahl des durchschnittlichen Arbeitsentgeltausfalls dieser Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten in dem Betrieb bzw. in der Betriebsabteilung,
- dividiert durch 100,
mindestens den Wert 50 ergibt.
4) Übernahmeprämie
Eine Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der
- eine nach Nummer 2.5 der Förderrichtlinie förderfähige Berufsausbildung fortführt,
- die wegen einer Corona-krisenbedingten Insolvenz eines ausbildenden kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne von Nummer 3 der Förderrichtlinie,
- vorzeitig beendet worden ist.
Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird. Die Übernahmeprämie steht unter der Bedingung, dass das neu begründete Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
Eine Corona-krisenbedingte Insolvenz wird bei Ausbildungsbetrieben angenommen, wenn
- über diese zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet (Datum des Eröffnungsbeschlusses) worden ist und
- sich der Ausbildungsbetrieb bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.
Die vollständige Richtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist unter dem folgenden Link zu finden: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-3098.html
Zuständig für die Bearbeitung ist die Agentur für Arbeit.