Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung mit 1/4 des Bruttolistenpreis bis maximal T€ 60 möglich

Seit Januar 2020 müssen Fahrer eines elektrischen Firmenwagens die private Nutzung monatlich nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern, sofern der Bruttolistenpreis maximal T€ 40,- beträgt. Maßgebend ist der Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, also einschließlich Umsatzsteuer.

Die Grenze des Brutto-Listenpreises steigt ab Juni 2020 von 40.000 auf 60.000 Euro, sodass auch Käufer von teureren E-Autos von dieser Regelung profitieren können. Zu beachten ist hierbei ebenfalls, dass der einschlägige Umsatzsteuersatz vom 01.07. bis zum 31.12.20 auf 16% ermäßigt wurde.

Darüber hinsaus werden von der BAFA in diesem Jahr Zulagen bis zu einem Betrag in Höhe von € 9.000,- gewährt, die die Anschaffung eines Elektroautos fördern sollen.

HIer der Link direkt zu der BAFA: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/Neuen_Antrag_stellen/neuen_antrag_stellen_node.html#:~:text=Der%20BAFA%20Listenpreis%20wird%20um,von%20au%C3%9Fen%20aufladbares%20Hybridelektrofahrzeug%20reduziert.

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